Allgemeine Geschäftsbedienungen

der AXENUM GmbH
(nachfolgend „AXENUM“ genannt)

§ 1 Zweck

Die AGB gelten für den Zweck der Vermietung von Eventräumlichkeiten, für die Durchführung von Veranstaltungen und für die Vermietung von Eventinventar.

 

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen („nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge die sich aus §1 ergeben sowie mit der Erbringung von damit zusammenhängenden Leistungen die sich auf die Vermietung der Räumlichkeiten, eventueller Konzeption, Organisation und Planung von Veranstaltungen, sowie auf die Vermietung der Eventgegenstände ergibt.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Die AGB gelten sowohl gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, als auch gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind (nachfolgend zusammen „Kunden“ genannt). Sofern in den AGB nicht ausdrücklich zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, geltend die AGB sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Vertrag vorbehaltlos ausführen.

 

§ 3 Vertragsgegenstand, Zustandekommen des Vertrages

  1. (1) Die Axenum erstellt für den Kunden im Bereich Vermietung / Eventorganisation ein unverbindliches Angebot aus dem sich der Umfang der von der AXENUM gegenüber dem Kunden angebotenen Leistungen ergibt.

 

  1. Verträge zwischen AXENUM und dem Kunden kommen grundsätzlich erst zustande, indem der Kunde das Projektangebot durch schriftlichen oder mündlich eindeutige Zusage annimmt und die AXENUM diesen Auftrag ausdrücklich durch eine schriftliche oder mündliche Zusage annimmt.

 

  1. Änderungen die nach Auftragsannahme vom Kunden mitgeteilt werden und Änderungswünsche die nach Art und Umfang der von AXENUM zu erbringenden Leistungen abweichen, werden schriftlich berücksichtig. AXENUM wird sich hierbei bemühen, die Änderungen nach wirtschaftlich zumutbaren Gesichtspunkten umzusetzen.
    Jede neue dem Kunden übergebene Projektdokumentation ersetzt die vorangegangene Projektdokumentation und wird Vertragsbestandteil. Maßgeblich für den Umfang der von der AXENUM zu erbringenden Leistungen und die Auftragssumme und verbindlich ist dann die jeweils neueste, erstellte und dem Kunden vor Veranstaltungsbeginn übergebene Projektdokumentation der AXENUM.

 

  1. In den nicht kalkulierten zusätzlichen Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Kunden bedingt sind, werden dem Kunden zusätzlich nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen der AXENUM in Rechnung gestellt.

 

  1. Erhöhen sich nach der verbindlich schriftlichen Änderung die durch AXENUM erbringende Aufwendungen für Leistungen und deren Inanspruchnahme im Umfang durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, werden die Leistungen zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Minderung der Vertragsleistungen ist ausgeschlossen.

 

  1. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung von der Auftragsbestätigung abweichend bzw. von der Teilnehmerzahl erhöhen, ist die AXENUM berechtigt, die einzelnen personenzahlabhängigen Positionen an die tatsächliche Personenzahl anzupassen. Bei einer Unterschreitung der genannten Personenzahl ist die AXENUM berechtigt, die in der Auftragsbestätigung vereinbarte personenzahlabhängigen Positionen entsprechen abzurechnen.

 

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise und Vergütungen gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde liegenden Projektdaten unverändert bleiben. Die Preise schließen Kosten für eventuelle Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaige Versandkosten nicht ein.

 

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

 

  1. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände vereinbart wurden. Die AXENUM ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus ist AXENUM berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes und zur Absicherung Vorschüsse und Kautionen zu verlangen.

 

  1. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

 

  1. Kommt der Kunde in Verzug, so ist die AXENUM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder der Rücktritt vom Vertrag bleiben vorbehalten. Nach Verzugseintritt hat der Kunde ferner die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von jeweils EUR 5,00 zu erstatten.

 

  1. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei der AXENUM maßgeblich.

 

  1. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

 

  1. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich rein netto ohne Umsatzsteuer.

 

 

  • 5 Stornierungen, Kündigung
  1. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen ist der Kunde berechtigt, eine Veranstaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gegen Zahlung einer Stornogebühr zu kündigen („Stornierung“):

 

  1. bei Absage 8 Wochen und mehr vor der Veranstaltung 50 % der Auf-tragssumme, die sich aus der letzten vor Zugang des Kündigungsschreibens bei der AXENUM von der AXENUM dem Kunden übermittelten Auftragsbestätigung ergibt (nachfolgend „Gesamtsumme“ genannt)
  2. bei Absage von 2 bis 8 Wochen vor der Veranstaltung 75 % der Ge-samtsumme
  3. innerhalb von 2 Wochen vor der Veranstaltung 85 % der Gesamtsumme.

 

  1. individuell für den Kunden bestellte Waren oder bereits im Vorfeld erbrachte Dienstleistungen sind zu 100% zu erstatten und werden im Warenbereich dem Kunden auf Wunsch ausgeliefert.

 

  1. Für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei der AXENUM maßgeblich. Die Schadens-ersatzverpflichtung bleibt davon unberührt.

 

  1. Der AXENUM steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn

 

  1. der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlung in Verzug gekommen ist,
  2. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Si-cherheit und Ordnung zu befürchten ist oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,
  3. die Mieträume infolge von höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,
  4. eine vertraglich vereinbarte oder nachträglich angeforderte Sicherheits-leistung seitens des Kunden nicht abgegeben wird,
  5. der Kunde seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbesondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann,
  6. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird,
  7. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht,
  8. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät,
  9. der Kunde einer von ihm übernommenen wesentlichen vertraglichen Verpflichtung trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt.

 

  1. Macht die AXENUM von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Kunde allein wegen der Kündigung ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entgangenen Gewinns. Die AXENUM ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen Ersatztermin einzuräumen.

 

  1. Hat die AXENUM vor einer frühzeitigen Vertragsbeendigung bereits in Ausführung des Auftrags Arbeiten begonnen oder Aufwendungen erbracht, kann die AXENUM diese nach den vereinbarten Sätzen vom Kunden erstattet verlangen; diese sind auf eine etwa zu bezahlende Stornogebühr anzurechnen.

 

  • 6 Haftung
  1. Für Schäden haftet die AXENUM, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur, (i) soweit der AXENUM, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, (ii) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (iii) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, (iv) bei Mängeln, die AXENUM arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat oder (v) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Weitergehende Schadensersatzansprüche schließt die AXENUM aus.

 

  1. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

  1. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AXENUM jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

 

  1. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswer-tes der betroffenen Leistung anzusetzen.

 

  1. Soweit die Haftung der AXENUM ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeit-nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

  1. Vom Kunden eingebrachte Gegenstände, seiner Mitarbeiter und Zulieferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Kunden, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besuchern mitgebracht werden, wird von der AXENUM keine Haftung übernommen.

 

  1. Der Kunde stellt die AXENUM von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von diesen gegen die AXENUM geltend gemacht werden, soweit sie vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder Gästen zu vertreten sind und im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen oder die auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten des Kunden gegenüber der AXENUM beruhen.

 

  1. Der Kunde haftet der AXENUM für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Mietsache, ohne Rück-sicht darauf, ob diese durch ihn, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder durch Gäste, die auf Veranlassung des Kunden hiermit in Berührung kommen, schuldhaft entstanden sind.

 

  1. Sofern nicht anders geregelt, werden die vom Kunden zu vertretenden Schäden von der AXENUM auf Kosten des Kunden behoben.

 

  • Die AXENUM übernimmt keine Haftung für die vom Kunden, von seinen Beauftragten oder Dritten aus Anlass einer Veranstaltung eingebrachten Gegenstände. Die Sicherung und Versicherung dieser Gegenstände ist die Sache des Kunden und geht zu seinen Lasten.

 

  • Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

 

  • Sofern der Kunde ausnahmsweise mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der AXENUM berechtigt ist, Dritte mit der Erbringung von Teilleistungen im Rahmen der Veranstaltung direkt zu beauftragen (z.B. Künstler, Sportler), hat der Kunde mit diesen Dritten Haftungsbeschränkungen zugunsten der AXENUM zu vereinbaren, die denjenigen in diesem § 5 entsprechen. Soweit die AXENUM infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde die AXENUM von diesen Schadensersatzansprüchen freizustellen.

 

  • Es wird darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen erhöhte Lautstärken auftreten können, die zu Gehör- und Gesundheitsschäden führen können. Der Kunde hat für eigenen Gehörschutz Sorge zu tragen und hat die Teil-nehmer und Gäste seiner Veranstaltung durch entsprechende Warnhinweise zu informieren.

 

  • Die AXENUM hat keinen Einfluss auf Gestaltung, Länge, Inhalt, Verzögerungen, und Lautstärke einer Veranstaltung.

 

  • Die AXENUM haftet für die termin- und qualitätsgerechte Ausführung nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

  • 7 Hausrecht, Park-, Einlass- und Ordnungsdienst
  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die AXENUM durch ihre Mitarbeiter oder beauftragte Personen gegenüber dem Kunden und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.

 

  1. Jede Veranstaltung bedarf eines Einlass- und Ordnungsdienstes. Das Personal wird nach Aufwand zu den vereinbarten Stundensätzen von der AXENUM gestellt.

 

  1. Die AXENUM behält sich vor, Sicherheitskontrollen durchzuführen, die auch Leibesvisitationen durch den Ordnungsdienst umfassen können. Das Recht, den Einlass aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten.

 

  • 8 Gewerbeausübung
  1. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der AXENUM keine Fotografen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von Aufnahmen bei Veranstaltungen zulassen oder eine sonstige Gewerbeausübung dulden. Die AXENUM kann die Erteilung der Erlaubnis von der Vereinbarung eines gesonderten Entgelts abhängig machen.

 

  1. Übertragungen bzw. Aufnahmen von Veranstaltungen für Rundfunk-, Fern-seh-, Video und Filmzwecke sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der AXENUM erlaubt. Die finanziellen Konditionen hierfür bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

  • 9 GEMA

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Kunde die erforderlichen GEMA-Anmeldung selbst durchführen und die entstehenden Gebühren tragen. Er stellt die AXENUM insoweit frei.

 

  • 10 Schutzrechte

Alle im Zusammenhang mit den von der AXENUM zu erbringenden Leistungen entstehenden Schutzrechte einschließlich von Urheberrechten verbleiben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausschließlich bei der AXENUM. Der Kunde ist zur Nutzung der Konzepte, Entwürfe und dergleichen der AXENUM nur für die Zwecke des Vertrages berechtigt. Vervielfältigungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AXENUM zulässig. Druckvorlagen, Arbeitsfilme und Negative, die von der AXENUM hergestellt werden, bleiben Eigentum der AXENUM, auch wenn Sie dem Kunden berechnet werden.

 

 

 

  • 11 Referenzrecht

Die AXENUM ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen; der Kunde ist berechtigt, dem mit Wirkung für die Zukunft zu wider-sprechen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

 

  • 12 Höhere Gewalt

Kann die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund höherer Gewalt, d.h. auf-grund eines unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignisses, welches von keiner Vertragspartei zu vertreten ist (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, be-hördliche Maßnahmen etc.) nicht erbracht werden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaige Schadensersatzansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.

 

  • 13 Pflichten des Kunden
  1. Die Veranstaltungsräume werden für die im Vertrag vereinbarte Zeit aus-schließlich zu dem vertraglich festgelegten Zweck überlassen. Auf- und Abbau der Ausstattungsgegenstände ist nur in dieser Zeit gestattet.

 

  1. Etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kosten und Mietausfallschäden sind der AXENUM vom Kunden zu erstatten.

 

  1. Der Kunde hat die überlassenen Räume und Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in ordnungsgemäßem Zustand und vollständig einschließlich überlassener Schlüssel, Geräte und Anlagen zurückzugeben.

 

  1. Die AXENUM kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

  1. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der AXENUM ist der Kunde nicht berechtigt, die Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere, sie unterzuvermieten. Eine etwaige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Kunden in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.

 

  1. Sofern der Kunde ausnahmsweise externe Partner im Bereich Technik, Parkplatz, Catering, Künstler, Security, etc. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AXENUM und ist im Einzelnen mit der AXENUM abzustimmen.

 

  1. Der Kunde hat der AXENUM bis spätestens zu Beginn der Veranstaltung einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der während der Planung, des Aufbaus und der Veranstaltung für die AXENUM erreichbar sein muss und der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Kunden bevollmächtigt ist.

 

  1. Für die mietweise Überlassung von Räumen und beweglichen Gegenständen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über die Miete.

 

  • 14 Feuerwehr und Sanitätsdienst

Soweit die Durchführung der Veranstaltung den Einsatz von Feuerwachen, Polizei und Personal für den Sanitätsdienst erfordert, werden die Parteien gesondert vereinbaren, wer diese Dienste vor der Veranstaltung zu beauftragen hat. Der Umfang der eingesetzten Dienstpersonen hängt vor allem von der zu erwarten-den Besucherzahl und der Art der Veranstaltung ab. Die betreffenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

 

  • 15 Sicherheit

Die AXENUM ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung und der Versammlungsstättenverordnung, für die Einholung erforderlicher Genehmigungen und für die Einhaltung behördlicher Auflagen verantwortlich.

 

 

  • 16 Catering
  1. Die Bewirtung liegt ausschließlich in den Händen der AXENUM. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AXENUM und sind im Einzelnen mit der AXENUM abzustimmen.

 

  1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken seitens des Kunden und ein etwa vom Kunden hierfür zu zahlender finanzieller Beitrag bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

  • 17 Technische Einrichtungen
  1. Die in den Veranstaltungsräumen eingebauten technischen Einrichtungen (z.B. Licht- und Tontechnik) dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten der AXENUM bedient werden. Der Kunde hat die hierfür entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß den jeweils geltenden Preislisten der AXENUM zu tragen. Stellt der Kunde eigene Mitarbeiter oder beauftragte Personen (z.B. einen DJ) zur Bedienung bestimmter Einrichtungen, so haftet der Kunde für eventuelle, hieraus entstehende Schäden oder Diebstahl auch dann, wenn die AXENUM ihr schriftliches Einverständnis hierzu erklärt hat.

 

  1. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der von AXENUM vermieteten Räumlichkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AXENUM. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der AXENUM gehen zu Lasten des Kunden, soweit die AXENUM diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die AXENUM pauschal erfassen und berechnen.

 

  • 18 Werbung
  1. Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen im Be-reich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume) nur mit vorher einzuholender schriftlicher Erlaubnis der AXENUM angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen.

 

  1. Sonstige Werbung (z.B. Flyer) ist grundsätzlich verboten. Dies gilt für das gesamte Gelände der Mietsache einschließlich der Parkplätze.

 

  • 19 Hausordnung
  1. Das selbstständige Anschließen an das elektrische Netz ist nur in Abstimmung mit der Haustechnik der Veranstaltungsräume gestattet.

 

  1. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchkappen, elektrische Verteilungs- und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlagen müssen ebenso wie Fluchtwege und gekennzeichnete Notausgänge unbedingt frei und zugänglich bleiben.

 

  1. Alle Veränderungen, Ein- und Ausbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der AXENUM. Die Auf- und Einbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Kunde hat nach Beendigung der Veranstaltung den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Beschädigungen von Wänden, z.B. durch Klebe- oder Aufhängevorrichtungen, sind nicht zulässig.

 

  1. An- und Abtransporte sowie das Aufstellen und Aufhängen besonders schwerer Teile, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen benötigen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AXENUM. Im Falle der Zustimmung ist die Einbringung dieser Gegenstände rechtzeitig mit der AXENUM abzustimmen.

 

  1. Zur Ausschmückung dürfen nur schwerentflammbare oder mittels eines amtlichen anerkannten Imprägnierungsmittels schwerentflammbar gemachte Gegenstände verwendet werden, die den Anforderung B 1 nach DIN 4102 genügen. Dekorationen, die wiederholt zur Anwendung kommen, sind vor der Wiederverwendung auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls erneut zu imprägnieren. Dekorationsgegenstände aus Papier u.ä. dürfen nur außer Reichweite der Besucher angebracht werden und sind so anzuordnen, dass Zigarren- und Zigarettenabfälle oder Streich-hölzer sich nicht darin verfangen. Die Verkleidung der Saalwände oder an derer Raumteiler mit leicht brennbaren Stoffen ist unzulässig. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der AXENUM abzustimmen.

 

  1. Packmaterial, Papier und sonstige leicht brennbare Abfälle sind von dem Kunden unverzüglich zu beseitigen und dürfen auch nicht in Ständen oder Gängen aufbewahrt werden.

 

  1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne schriftliche Einwilligung der AXENUM ist verboten.

 

  1. Leihmaterial der AXENUM muss in einwandfreiem Zustand an die AXENUM- zurückgegeben werden, anderenfalls ist die AXENUM nach entsprechender Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach-kommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Kunde zu tragen.

 

  1. Den von der AXENUM beauftragten Mitarbeitern und Dritten ist ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Mieträumen zu gewähren.

 

  • Den Anordnungen der Mitarbeiter der AXENUM ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.

 

  • 20 Versicherung
  1. Die AXENUM kann verlangen, dass der Kunde zur Absicherung der Risiken einer Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließt, die mindestens folgende Deckungssummen aufweist: 2,5 Mio. € für Personenschäden, 2,5 Mio. € für Sachschäden und 250.000,- € für Vermögensschäden. Der Kunde hat der AXENUM den Abschluss einer solchen Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

 

  1. Vereinbaren die AXENUM und der Kunde, dass die AXENUM die Versicherung übernimmt, hat der Kunde der AXENUM die Kosten der Versicherung zu erstatten.

 

  • 21 Rückgabe der Veranstaltungsräume
  1. Die Veranstaltungsräume und insbesondere der Innengarten mit dem Wasserbecken sind in einwandfreiem und in sauberem Zustand zu hinterlassen und zu übergeben. Die AXENUM ist unverzüglich auf Schäden des Mietgegenstandes hinzuweisen. Bei Rückgabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Darin sind etwaige Mängel festzuhalten.

 

  1. Vom Kunden eingebaute Gegenstände, Aufbauten und Umbauten sind restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

 

  1. Vom Kunden mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die AXENUM die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in den Veranstaltungsräumen, kann die AXENUM für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren, der AXENUM der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

  1. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. Der Kunde haftet für nachträglich festgestellte Schäden weiterhin.

 

  1. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde die AXENUM hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jede über die vereinbarte Mietzeit hinausgehende, angefangene Stunde hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Stunde vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Anzahl der Stunden der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

 

  • 22 Vermieterpfandrecht

An den eingebrachten Sachen des Kunden erlangt die AXENUM ein Pfand-recht für Forderungen aus dem Mietvertrag. Das Pfandrecht umfasst das Selbst-hilfe- und Verwertungsrecht.

 

  • 23 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist Rottweil.

 

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privat-rechts ist ausgeschlossen.

 

  1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Rottweil ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gerichtsstand ist ferner Rottweil, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz bzw. Wohnsitz ins Aus-land verlegt oder seinen Sitz bzw. Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

AXENUM GmbH

Dr.-Konstantin-Hank-Str. 3

78713 Schramberg-Sulgen

Versionsstand: 01.09.2019